Datenschutzbeauftragter
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist das Konzept als Datenschutzbeauftragter (DSB) auf europäischer Ebene rechtsverbindlich etabliert. So schreiben die DS-GVO und deutsche Datenschutzgesetze wie z. B. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unter bestimmten Voraussetzungen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend vor. Darüber hinaus kann jedes Unternehmen freiwillig einen DSB benennen.
Die Aufgaben können sowohl intern an einen Mitarbeiter als auch an einen externen Dienstleister (zum Beispiel an die DMC) übertragen werden.
Informationen zum Datenschutzbeauftragten
Die Benennung eines DSB ist erforderlich, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien vorliegt:
- Es sind in der Regel mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt
- Es werden Verarbeitungen vorgenommen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen
- Personenbezogene Daten werden geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet, z. B. bei Adresshandelsunternehmen, Auskunfteien
- Personenbezogene Daten werden geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet
- Der Verantwortliche, der die personenbezogene Datenverarbeitung durchführt, ist eine Behörde/öffentliche Stelle
- Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen besteht in der umfangreichen oder systematischen Überwachung von betroffenen Personen, z. B. Auskunfteien, Detekteien und das Bewachungsgewerbe
- Die Kerntätigkeit bezieht sich auf die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen, z. B. größere Gesundheitseinrichtungen, wie insbes. Krankenhäuser, mit genetischen oder allgemeinen Gesundheitsuntersuchungen befasste Labors, Beratungsstellen, Dienstleister im biometrischen ID-Management
Gerne klären wir mit Ihnen in einem kostenlosen Erstgespräch, ob Ihr Unternehmen gemäß DS-GVO und BDSG verpflichtet ist, einen DSB zu benennen.
Kernaufgaben eines DSB gemäß DS-GVO und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
- „Beratung“ des Unternehmens bzw. der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten insbes. bei der Anwendung und praktischen Umsetzung des Datenschutzes
- „Unterrichtung“ des Unternehmens bzw. der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten insbes. über die Anforderungen des Datenschutzes
- „Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften“, insbes. als Unterstützung im Rahmen der Organhaftung
- „Anlaufstelle“ für die Aufsichtsbehörde
Der Datenschutzbeauftragte hat seine Aufgaben „risikoorientiert“ zu erfüllen. Das heißt, er berücksichtigt bei seiner Arbeit gleichermaßen die Datenschutzrisiken für das Unternehmen bzw. die öffentliche Stelle wie für Betroffene.
Darüber hinaus können mögliche Zusatzaufgaben im gegenseitigen Einvernehmen vom Unternehmen bzw. der öffentlichen Stelle an den DSB übertragen werden, sofern dies nicht zu Konflikten mit den gesetzlichen Kerntätigkeiten führt.
Vorteile mit der DMC als externer DSB:
- Hohe Fachexpertise
Die DMC verfügt über langjährige praktische Erfahrungen auf allen rechtlichen, technischen und organisatorischen Ebenen des Datenschutzes. Hierbei stützt sie sich auf ihre zertifizierten Consultants, die durch stetige Weiterbildungen ihre vom Gesetz geforderte Fachkunde des DSB permanent aktuell halten, sowie ein Netzwerk weiterer Spezialisten, die im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. - Individuelle Beratung
Sie haben Ihren individuellen Ansprechpartner, der sich voll und ganz auf Ihre Unternehmensorganisation konzentriert und sämtliche Maßnahmen im Datenschutz koordiniert. - Transparente Kosten
Im Rahmen Ihres Dienstleistungsvertrags mit der DMC erhalten Sie volle Transparenz sowohl über die Kosten als auch über die Aufgaben, die wir als externer DSB für Sie übernehmen. - Weniger Bindung von internen Personalressourcen
Mit der Benennung eines externen DSB schonen Sie Ihre internen Personalressourcen. Darüber hinaus genießt ein interner DSB arbeitsrechtlich Kündigungsschutz, sodass die Benennung eines internen DSB wohlüberlegt sein sollte.
- Keine Interessenskonflikte
Bei einem internen DSB kommt es häufig zu Interessenkonflikten zwischen der Hauptaufgabe des Mitarbeiters und seiner Funktion als DSB. Dem gegenüber steht Ihnen mit einem externen DSB ein neutraler Experte im Datenschutz zur Seite.
Sie sind daran interessiert, die DMC als externen DSB zu benennen? Wir bieten Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung an und erläutern Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch die weitere Vorgehensweise.


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