Vortrag zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO (Joint Controllership)

Der Grundgedanke der gemeinsamen Verantwortlichkeit war bereits vor Einführung der DS-GVO in Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95/46/EG angelegt, jedoch seinerzeit noch ohne große Auswirkungen auf die Datenschutzpraxis.

Die Regelungen in Art. 26 DS-GVO zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Joint Controllership) haben dagegen inzwischen viele praxisrelevante Fragen aufgeworfen. So bedarf es zunächst der Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO einerseits und zur alleinigen Verantwortlichkeit andererseits. Sollte eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegen, verlangt Art. 26 DS-GVO eine Vereinbarung u. a. mit der Festlegung, dass die betroffene Person ihre Rechte jedem einzelnen der Verantwortlichen gegenüber geltend machen kann.

Im Rahmen des 14. Kommunalen Datenschutzkongresses 2021 am 24. Juni 2021 (als Hybridveranstaltung vor Ort in Essen und als Liveübertragung) berichtet Thomas Müthlein über die Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gemeinsamen Verantwortlichkeit (Joint Controllership)

Nähere Informationen zum gesamten Seminarprogramm finden Sie unter:

14. Hybrid-Datenschutzkongress in NRW - Kommunal Agentur NRW