Gerichtshof für Menschenrechte schützt private Nutzung des Internet
EGMR verbietet Überwachung privater E-Mail-, Internet-, TK-Nutzung.
02.08.2007Folgende Nachricht führt zur Verwirrung in der betrieblichen Praxis im Hinblick auf die private E-Mail-, Internet-, TK-Nutzung:
03.04.2007 17:02 - Copyright 2007 Heise Zeitschriften Verlag
Gerichtshof für Menschenrechte schützt private Nutzung des Internet.
Eine Schulangestellte in Großbritannien hat mit Erfolg in Straßburg gegen die Überwachung ihres dienstlichen Internet-Anschlusses und Telefons auf private Nutzung geklagt. Die Überwachung durch den Schulleiter sei ein Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens, hieß es in dem Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von heute in Straßburg. Für diese Kontrolle gebe es keine rechtliche Grundlage. Der 57-jährigen Beschwerdeführerin sprach das Gericht eine Entschädigung von umgerechnet 3000 Euro zu. Der Schulleiter hatte von 1995 an kontrolliert, ob seine Mitarbeiterin Telefon und Internet auch für private Zwecke nutzte. (AZ: 62617/00) (dpa) / (anw/c't)
URL dieses Artikels: http://www.heise.de/newsticker/meldung/87819
Gerichtshof für Menschenrechte schützt private Nutzung des Internet.
Eine Schulangestellte in Großbritannien hat mit Erfolg in Straßburg gegen die Überwachung ihres dienstlichen Internet-Anschlusses und Telefons auf private Nutzung geklagt. Die Überwachung durch den Schulleiter sei ein Verstoß gegen die Achtung des Privatlebens, hieß es in dem Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von heute in Straßburg. Für diese Kontrolle gebe es keine rechtliche Grundlage. Der 57-jährigen Beschwerdeführerin sprach das Gericht eine Entschädigung von umgerechnet 3000 Euro zu. Der Schulleiter hatte von 1995 an kontrolliert, ob seine Mitarbeiterin Telefon und Internet auch für private Zwecke nutzte. (AZ: 62617/00) (dpa) / (anw/c't)
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Die zitierte Entscheidung ändert allerdings nichts an der betrieblichen Praxis, soweit die private E-Mail-, Internet-, TK-Nutzung gesetzeskonform geregelt ist. Das Gericht stellt das diesbezügliche Kontrollrecht des Arbeitgebers nicht grundsätzlich in Frage. Allerdings muss es (gesetzlich) legitimiert sein.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die Kontrolle eine gültige Einwilligung vorliegt. Dies ist bei von der DMC betreuten Unternehmen in den dort zu diesem Thema eingeführten Regelungen regelmäßig der Fall.
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