Inkrafttreten der BDSG-Novelle III
11.06.2010
Am 11.06.2010 ist mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie" (BGBl I S. 2355) die sogenannte "BDSG-Novelle III" in Kraft getreten. Mit dieser Novelle werden weitere Transparenzregelungen zugunsten der Verbraucher geschaffen. Sie bildet den Abschluss der bereits zum 01.09.2009 und zum 01.04.2010 eingetretenen Gesetzesänderungen des BDSG.
Mit der BDSG-Novelle III werden § 29 Abs. 6 und 7 BDSG sowie die entsprechenden Bußgeldvorschriften neu in das BDSG mit aufgenommen.
Nach § 29 Abs. 6 BDSG sind Darlehensgeber aus dem Gebiet der EU und des EWG künftig mit inländischen Darlehensgebern gleichgestellt, soweit sie Informationen von Auskunfteien über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern begehren. Damit treffen nun Auskunfteien, wie die Schufa, Creditreform oder Infoscore weiterreichende Auskunftspflichten als bisher.
Nach dem neuen § 29 Abs. 7 BDSG muss derjenige, der einen Verbraucherdarlehensvertrag oder einen Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe aufgrund einer Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ablehnt, diesen unverzüglich über diese Entscheidung sowie über den Inhalt der erhaltenen Auskunft unterrichten. Eine Auskunft muss nur dann nicht erteilt werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden würde.
Wird gegen diese neuen Vorschriften verstoßen, kann dies künftig gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7a und b BDSG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden, wobei diese Summe überschritten werden kann, um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abzuschöpfen.
Auswirkungen haben letztgenannte Neuerungen insbesondere auf Unternehmen, die beim Kauf von Waren eine Ratenzahlung ermöglichen (wie beispielsweise große Elektromärkte) und Unternehmen, die Ratenkredite und sonstige Verbraucherdarlehen anbieten, wie z.B. Online-Vergleichsportale.
Wird die Forderung des Verbrauchers, einen Ratenkreditvertrag abzuschließen, abgelehnt, muss das Unternehmen zukünftig organisatorisch gewährleisten, dass dieser unmittelbar nach Kenntniserlangung der Entscheidungsgrundlage (der negativen Schufa-Auskunft) über die Ablehnung und den Inhalt der Schufa-Auskunft informiert wird.
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